Lärmige Haus- und/oder Gartenarbeiten sowie Ruhestörungen
In grossen Gemeinden ist es üblich, die Ruhezeiten in einem Gemeindereglement, z.B. im Ortspolizeireglement, zu definieren. In Merzligen besteht kein solches, aus diesem Grund appeliert der Gemeinderat an alle, die lärmige Haus- und/oder Gartenarbeiten verrichten, das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu respektieren und folgende Ruhezeiten zu beachten:
Nachtruhe
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, wobei von Montag bis Freitag lärmige Haus- und/oder Gartenarbeiten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und am Samstag spätestens ab 18.00 Uhr zu unterlassen sind.
Das übergeordnete Recht lässt offen, von wann bis wann die Nachtruhe gilt. Die Zuständigkeit für Interventionen bei Nachtruhestörungen liegt bei den kommunalen Polizeiorganen.
Mittagsruhe
12.00 bis 13.00 Uhr
Die Mittagsruhe ist weder durch eidgenössisches noch durch kantonales Recht vorgegeben.
Sonntagsruhe
Am Sonntag darf kein Lärm verursacht werden.
Das kantonale Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) untersagt an Sonntagen und an öffentlichen Feiertagen jede Tätigkeit, welche Gottesdienste stört oder sonst wie die Ruhe erheblich beeinträchtigt.