Lärmige Haus- und/oder Gartenarbeiten sowie Ruhestörungen

In grossen Gemeinden ist es üblich, die Ruhezeiten in einem Gemeindereglement, z.B. im Ortspolizeireglement, zu definieren. In Merzligen besteht kein solches, aus diesem Grund appeliert der Gemeinderat an alle, die lärmige Haus- und/oder Gartenarbeiten verrichten, das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu respektieren und folgende Ruhezeiten zu beachten:

Nachtruhe

22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, wobei von Montag bis Freitag lärmige Haus- und/oder Gartenarbeiten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und am Samstag spätestens ab 18.00 Uhr zu unterlassen sind.

Das übergeordnete Recht lässt offen, von wann bis wann die Nachtruhe gilt. Die Zuständigkeit für Interventionen bei Nachtruhestörungen liegt bei den kommunalen Polizeiorganen.

Mittagsruhe

12.00 bis 13.00 Uhr

Die Mittagsruhe ist weder durch eidgenössisches noch durch kantonales Recht vorgegeben.

Sonntagsruhe

Am Sonntag darf kein Lärm verursacht werden.

Das kantonale Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) untersagt an Sonntagen und an öffentlichen Feiertagen jede Tätigkeit, welche Gottesdienste stört oder sonst wie die Ruhe erheblich beeinträchtigt.

Gesunder Menschenverstand

Zudem empfielt es sich, bei allfälligen Ruhestörungen das Gespräch mit dem Lärmverursacher zu suchen und diesen freundlich zu bitten, die lärmigen Arbeiten zu einer anderen Zeit auszuführen, anstatt einander gleich mit Ärger zu begegnen oder die Faust im Sack zu machen.

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